§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der am 26. Juni 1979 gegründete Verein "Sportfischer Hebertshausen - Ampermoching" hat seinen Sitz in Hebertshausen. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dachau eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
§ 2
Zweck und Ziele des Vere
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der AO. Sein Zweck ist nicht auf einen gewerblichen Betrieb ausgerichtet; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Seine Ziele sind:
- Vertretung der Mitgliederinteressen durch Schaffung, Ausbau und Erhaltung geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des fischereisportlichen, waidgerechten, nicht gewerblichen Fischens.
- ordnungsgemäße Hege und Pflege der Pachtgewässer im Interesse des Natur- und Umweltschutzes.
- Hege und Pflege des Fischbestandes der Pachtgewässer.
- Erziehung und Förderung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern, insbesondere Aufklärung über die Bedeutung des Schutzes und der Erhaltung von Gewässern.
- Bekanntmachung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
- Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Verbänden und Organisationen.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- Jugendmitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines gültigen staatlichen Fischereischeines sind. Sie können sich nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten und der Fischereiordnung am Angelsport beteiligen.
Jugendmitglieder sind alle Personen vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie können sich ach Maßgabe vorhandener Angelmöglichkeiten und im Rahmen der Geschäftsordnung unter Beachtung der für sie zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen und der Fischereiordnung am Angelsport beteiligen.
Passive Mitglieder sind Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, keinen Erlaubnisschein des Vereines für die Ausübung des Angelsports in Anspruch nehmen und durch Entrichtung eines in der Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrages die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen die auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Ehrenmitglied genießt die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und ist von der Betragspflicht befreit.
§ 4
Aufnahme in den Verein
Natürliche Personen können Mitglied des Vereins werden. Um die Aufnahme in den Verein können sie sich nach Maßgabe des § 3 der Satzung bewerben.
Sie müssen jedoch im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und sollen nicht vorbestraft sein. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Die dort gemachten Angaben müssen der Wahrheit entsprechen.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 Monaten schriftlich mitzuteilen. Sie ist jedoch mit Begründung im Sitzungsprotokoll des Vorstandes aktenkundig zu machen. Bei der Aufnahme sind dem neuen Mitglied Satzung und Geschäftsordnung auszuhändigen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres = Kalenderjahr unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung - eingeschrieben - an den Vorstand erfolgen (3o. September). Finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vorher zu erfüllen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:
- sich durch Fischfrevel oder Vergehen gegen gesetzliche oder vereinsinterne Vorschriften strafbar macht
- vorsätzlich den Verein schädigt
- trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes 3 Monate im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand. Der Betroffene ist zu hören. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte.
Fischereierlaubnisscheine verlieren sofort ihre Gültigkeit, ohne dass dem Ausgeschlossenen ein Rückerstattungsanspruch dafür zusteht und sind sofort abzugeben. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
Alle Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
Alle Vereinsmitglieder, auch Jugendmitglieder haben volles Stimmrecht.
Volljährige aktive Mitglieder können in ein Vereinsamt gewählt werden.
Pflichten:
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und den ergangenen Richtlinien. Sie haben alle Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
Den Beitrag pünktlich zu zahlen.
Rege und positiv am Vereinsleben teilzunehmen.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Jahres-beitrag ist spätestens jeweils bis zur Hauptversammlung zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben.
§ 8
Vermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus Kassenbestand, Bankguthaben und Sachwerten. Überschüsse aus Veranstaltungen fließen dem Vereinsvermögen zu.
Es darf nur zu Zwecken i.S. § 2 der Satzung und im Sinne der Steuergesetzgebung verwandt werden.
Bei Auflösung des Vereins müssen evtl. einbezahlte Kapitalanteile oder zur Verfügung gestellte Sachwerte an die betreffenden Mitglieder zurückerstattet werden. Das Restvermögen wird im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt an die Gemeinde, welche es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, überwiesen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- die außerordentliche Hauptversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10
Hauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt und zwar möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres. Zu dieser ist vom Vorstand drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie führt die Beschlussfassung über gestellte Anträge durch. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
An das Ergebnis der Abstimmungen ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens 5 Tage vor derselben in Händen des Einberufenden sein. Spätere Eingänge werden nicht bearbeitet.
Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen:
- Jahresbericht des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreters
- Rechenschaftsbericht des Kassiers
- Revisionsbericht
- Fischereiwirtschaftlicher Bericht
- Entlastung des Vorstands vor Neuwahlen
- Evtl. Neuwahl des Vorstands, des Beirats und der Kassenrevisoren
- Anträge
- Diskussion
Die Hauptversammlung kann nur über Tagesordnungspunkte Beschlüsse fassen. Beschlussfassung erfolgt, außer bei beantragter Satzungsänderung, durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder (§7). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Zu Änderungen der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 11
außerordentliche Hauptversammlung
Die außerordentliche Hauptversammlung dient der Beratung und der Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten die wegen ihrer Dringlichkeit nicht bis zur Jahreshauptversammlung zurückgestellt werden können.
Betreffs Einberufung, Zuständigkeit und Beschlussfassung gilt dasselbe wie bei der Jahreshauptversammlung.
Sie muss einberufen werden, wenn:
- Der geschäftsführende Vorstand es beschließt oder
- wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder es schriftlich – unter Angabe der Gründe – beim Vorsitzenden beantragen.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der allgemeinen Aussprache über die Belange des Vereins und seiner Mitglieder in fischereilicher Art, sowie der Entgegennahme von Vereinsnachrichten und Be-kanntgabe der Neuaufnahme von Mitgliedern. Diese Versammlung findet 2x im Jahr statt. Beschlüsse können gefasst werden.
§ 13
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- dem Gewässerwart
- dem Jugendwart
- Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzelvertretungsbefugt.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen und Auslagen sind zu erstatten.
§ 14
Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorstand zu unterzeichnen.
§ 15
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstands erfolgt alle 3 Jahre in der Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig
- Zur Wahl können aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins vorgeschlagen werden, die nicht gleichzeitig eine Funktion in einem anderen Fischereiverein ausüben. Für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden können nur aktive Mitglieder vorgeschlagen werden, die einen Wohnsitz im Gemeindebereich Hebertshausen haben.
- Die benannten Mitglieder müssen in der Versammlung anwesend sein oder es muss deren schriftliches Einverständnis für das ihnen zugedachte Amt vorliegen.
- Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern zu bilden. Der gewählte Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl des Vorstandes die Leitung der Hauptversammlung.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten regelmäßigen Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl bestimmt der Vorstand das Ersatzmitglied. Nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit bedürfen die Vorstandsmitglieder der Entlastung. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.
§ 16
Zuständigkeit und Aufgaben der Vorstandschaft
Die geschäftsführende Vorstandschaft, fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn drei der Vorstandsmitglieder.es vom Vorsitzenden unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Der geschäftsführenden Vorstandschaft obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
Sie entscheidet über:
- die Pflege der Fischwasser und ihren Besatz, sowie über die hierfür aufzuwendenden Mittel
- ihr obliegt die Überwachung der vom Verein bewirtschafteten Gewässer
- sie erstellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
- sie ahndet Verstöße gegen die Satzung und die Geschäftsordnung durch Verwarnung oder Bußen und fasst Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- sie bestellt die Delegierten zu den übergeordneten Fischereiverbänden
- sie tätigt Abschlüsse und Kündigungen von Arbeits- und Pachtverträgen
Vorstandssitzungen sind zu protokollieren
§ 17
Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen für sämtliche Verbindlichkeiten.
§ 18
Kassenrevisoren
In der Hauptversammlung werden alle 3 Jahre zwei Kassenrevisoren gewählt, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen.
§15 Abs. 2 der Satzung ist entsprechend anzuwenden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenrevisoren müssen zu Ende eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durchführen, die die gesamten Finanzunterlagen des Vereins umfasst. Der Hauptversammlung ist darüber ein Revisionsbericht zu erstatten.
Zwischenprüfungen können nach Ermessen der Revisoren angesetzt werden.
§ 19
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf Beschluss einer Hauptversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung durchgeführt werden. Für die Beschlussfassung ist die in § 1o aufgeführte Bestimmung anzuwenden.
§ 21
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmberechtigten in einer zu diesem zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden, soweit nicht die Bestimmungen des BGB oder anderer Gesetze zutreffen.
Hebertshausen, den 21.03.2014