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Geschäftsordnung

gültig ab 01.03.2014

A. Versammlungen
1. Mitglieder, die den Versammlungen fern bleiben, können sich nicht darauf berufen, über die besprochenen Themen nicht informiert worden zu sein. Unkenntnis geht zu ihren Lasten
2. Wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt, wird geheim abgestimmt.
3. Als Beschlussergebnis gilt - sofern die Satzung es nicht anders vorsieht - die einfache Mehrheit
B. Jungmitglieder
1. Jugendliche von 10 bis 18 Jahren können nur in Begleitung eines Fischereiberechtigten fischen, der für die Vereinsgewässer einen gültigen Erlaubnisschein besitzt.
2. Die Aufsicht über zwei oder mehrere Jungfischer darf nur der Jugendwart oder ein Elternteil i.s. der Ziffer 1 für die eigenen Kinder übernehmen.
3. Der Begleiter trägt die Verantwortung für das Verhalten der Jungfischer am Wasser mit. Der Jungfischer darf sich deshalb vom Begleiter nur auf zumutbare Verständigungs- und Sichtweite entfernen.
4. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren können jedoch, sofern sie die staatliche Fischereiprüfung abgelegt haben und einen Beitrag wie ein aktives Mitglied entrichten, auch ohne Begleitung fischen.
C. Passive Mitglieder
1. Passive Mitglieder, die den staatlichen Fischereisein besitzen, können gegen die Entrichtung der Veranstaltungsgebühr am An- und Abfischen teilnehmen, jedoch an anderen Tagen keine Tageskarte erwerben.
2. Die passive Mitgliedschaft erlischt grundsätzlich, wenn der Jahresbeitrag am 1. Mai noch aussteht, ansonsten nach § 5 der Satzung.
D. Arbeitsdienste
1. Aktive Mitglieder, Jahreskartenfischer und Jungfischer sind verpflichtet, pro Jahr zwei Arbeitsdienste zu je 5 Stunden zu leisten. Aktive Mitglieder, welche das 75. Lebensjahr vollendet haben, sind von einem Arbeitsdienst zu je 5 Stunden pro Jahr befreit.
2. Nicht geleistete Arbeitsdienste werden laut Gebührenordnung behandelt.
E. Fischbesatz
1. Über den Fischbesatz entscheidet die Vorstandschaft auf Empfehlung des Gewässerwartes.
2. Beim Einsetzten der Fische in ein Vereinsgewässer müssen mindestens zwei Mitglieder des Vereins anwesend sein. Der Besatz ist auf der Lieferantenrechnung durch die Unterschrift eines Mitglieds zu bestätigen.
E. Schranke am Mooshäuselweiher
1. Mitglieder können zum Öffnen der beiden Schranken am Mooshäuslweiher einen Schlüssel gegen Kaution von 50,00 € erwerben.
2. Beim Ausstritt aus dem Verein ist der Schlüssel umgehend zurückzugeben. Die Gebühr wird dabei erstattet.