Geschäftsordnung
gültig ab 01.03.2014
A. | Versammlungen |
1. | Mitglieder, die den Versammlungen fern bleiben, können sich nicht darauf berufen, über die besprochenen Themen nicht informiert worden zu sein. Unkenntnis geht zu ihren Lasten |
2. | Wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt, wird geheim abgestimmt. |
3. | Als Beschlussergebnis gilt - sofern die Satzung es nicht anders vorsieht - die einfache Mehrheit |
B. | Jungmitglieder |
1. | Jugendliche von 10 bis 18 Jahren können nur in Begleitung eines Fischereiberechtigten fischen, der für die Vereinsgewässer einen gültigen Erlaubnisschein besitzt. |
2. | Die Aufsicht über zwei oder mehrere Jungfischer darf nur der Jugendwart oder ein Elternteil i.s. der Ziffer 1 für die eigenen Kinder übernehmen. |
3. | Der Begleiter trägt die Verantwortung für das Verhalten der Jungfischer am Wasser mit. Der Jungfischer darf sich deshalb vom Begleiter nur auf zumutbare Verständigungs- und Sichtweite entfernen. |
4. | Jugendliche von 14 bis 18 Jahren können jedoch, sofern sie die staatliche Fischereiprüfung abgelegt haben und einen Beitrag wie ein aktives Mitglied entrichten, auch ohne Begleitung fischen. |
C. | Passive Mitglieder |
1. | Passive Mitglieder, die den staatlichen Fischereisein besitzen, können gegen die Entrichtung der Veranstaltungsgebühr am An- und Abfischen teilnehmen, jedoch an anderen Tagen keine Tageskarte erwerben. |
2. | Die passive Mitgliedschaft erlischt grundsätzlich, wenn der Jahresbeitrag am 1. Mai noch aussteht, ansonsten nach § 5 der Satzung. |
D. | Arbeitsdienste |
1. | Aktive Mitglieder, Jahreskartenfischer und Jungfischer sind verpflichtet, pro Jahr zwei Arbeitsdienste zu je 5 Stunden zu leisten. Aktive Mitglieder, welche das 75. Lebensjahr vollendet haben, sind von einem Arbeitsdienst zu je 5 Stunden pro Jahr befreit. |
2. | Nicht geleistete Arbeitsdienste werden laut Gebührenordnung behandelt. |
E. | Fischbesatz |
1. | Über den Fischbesatz entscheidet die Vorstandschaft auf Empfehlung des Gewässerwartes. |
2. | Beim Einsetzten der Fische in ein Vereinsgewässer müssen mindestens zwei Mitglieder des Vereins anwesend sein. Der Besatz ist auf der Lieferantenrechnung durch die Unterschrift eines Mitglieds zu bestätigen. |
E. | Schranke am Mooshäuselweiher |
1. | Mitglieder können zum Öffnen der beiden Schranken am Mooshäuslweiher einen Schlüssel gegen Kaution von 50,00 € erwerben. |
2. | Beim Ausstritt aus dem Verein ist der Schlüssel umgehend zurückzugeben. Die Gebühr wird dabei erstattet. |