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Fischereiordnung

gültig ab 01.01.2022

1. Sofern nicht anders angegeben, darf mit zwei Handangeln vom Ufer aus gefischt werden. Am Mooshäuselgraben darf nur mit einer Handangel gefischt werden.
2. Eine Handangel darf nur mit einem Haken oder einem Wobbler - oder einem Blinker - oder einem handelsüblichen und nicht verbotenem System für tote Köderfische bestückt sein.
3. Ebenfalls verboten ist die Verwendung von toten Köderfischen, die
a) eine Gesamtlänge von weniger als 12 cm haben.
b) für die ein Schonmaß zu beachten ist.
4. Blickern und das Fischen mit totem Köderfisch ist beim An- und Abfischen untersagt.
5. Nach den Veranstaltungen darf der Mooshäuslweiher für den Rest des Tages nicht mehr befischt werden.
6.

Je Fang dürfen höchstens zwei Fische (An- und Abfischen drei Fische) gefangen werden. Unter eine Stückzahlbegrenzung fallen nicht: Aal, Aitel, Barsch, Brachse und Güster.

Je Woche (Montag bis Sonntag) dürfen nur fünf Forellen, ein Hecht, ein Zander und fünf Karpfen gefangen werden. Beim An- und Abfischen gefangene Fische zählen bei der Wochenbeschränkung nicht mit.

Pro Jahr dürfen nur zwei Hechte und zwei Zander entnommen werden.

Köderfische dürfen nur für den Fang an vereinseigenen Gewässern entnommen werden. Das Entnehmen von Köderfischen auf Vorrat ist untersagt.

Ist eine Stückzahlbegrenzung erreicht, darf nicht mehr weitergefischt werden.

7.

Jeder Erlaubnisscheininhaber muss bei der Ausübung des Angelsports im Besitz der notwendigen Ausweispapiere und der Fangliste sein.

Jeder dem Gewässer entnommene und einer Stückzahlbegrenzung unterliegende Fisch muss sofort nach dem Fang in die mitgeführte Fangliste mit Datum, Fischart und Länge eingetragen werden, bevor weitergefischt wird.

Das Schuppen und Ausnehmen der Fische an den Vereinsgewässern ist verboten.

Die Fangliste ist nach Ablauf des Erlaubnisscheines, spätestens jedoch bis 06.01. des Folgejahres bei der Vorstandschaft abzugeben.

8. Es ist untersagt, in den Vereinsgewässern gefangene Fische für Geld oder Geldeswert zu verkaufen oder abzugeben.
9.

Am Fischwasser sind alle Mitglieder zur Kontrolle der Beute und der Eintragungen in die Fangliste berechtigt.

10.

Schonmaße und Schonzeiten:

Hecht50cm15.02. bis 30.04.
Zander50cm15.02. bis 30.04.
Bachforelle28cm01.10. bis 15.03.
Regenbogenforelle28cm15.12. bis 15.03.
Schleie30cm01.05. bis 30.06.

Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße.

Verschärfen sich die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten so, dass die vereininternen Bestimmungen nicht mehr gesetzeskonform wären, sind die letzteren als gegenstandslos zu betrachten.

Hebertshausen, den 01.01.2023
Die Vorstandschaft